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810 12 226

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 19. September 2012 (810 12 226)

Basel-Landschaft · 2012-09-19 · Deutsch BL

Kosten- und Entschädigungsfolge; Direkte Bundessteuer 2005 (Urteil des Schweizerischen Bundesgericht vom 4. Mai 2012)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Ehegatten A. und B. wohnten bis zum 15. März 2005 an der X. strasse 25 in C. . Am 10. Januar 2005 meldete sich B. (Ehemann) per 15. März 2005 bei der Gemeinde C. ab. Als neue Adresse gab er "Weltenbummler" an. Die Ehefrau verblieb dagegen bis 15. Februar 2007 in C. . Danach verlegte sie ihren Wohnsitz nach D. . In der definitiven Steuerveranlagung vom 17. November 2006 betreffend direkte Bundessteuer 2005 besteuerte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Steuerverwaltung) die Einkommens- und Vermögensteile des Ehemannes zusammen mit denjenigen der Ehefrau. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 13. März 2007 ab. Gegen diesen Entscheid rekurrierte die Ehefrau am 12. April 2007 beim Steuergericht des Kantons Basel-Landschaft (Steuergericht). Dieses hiess den Rekurs in seinem Entscheid vom 6. Juli 2007 teilweise gut, worauf die Steuerverwaltung beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsgericht (Kantonsgericht) am 5. November 2007 Beschwerde erhob. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 9. April 2008 ab. Auf die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) am 4. Juni 2008 gegen dieses Urteil erhobenen Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Februar 2009 nicht ein. Zur Begründung führte es ab, das Urteil des Kantonsgerichts stelle einen Zwischenentscheid dar, wobei die Voraussetzungen gemäss Art. 92 f. BGG zur Anfechtung eines solchen Entscheids nicht erfüllt seien. In Umsetzung des Urteils des Kantonsgerichts vom 9. April 2008 veranlagte die kantonale Steuerverwaltung die Ehefrau am 24. Juni 2008 neu und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2009. Die von der EStV betreffend die direkte Bundessteuer erhobenen Rechtsmittel wurden vom Steuergericht am 9. Juli 2010 und vom Kantonsgericht am 20. April 2011 abgewiesen.

E. 2 Mit Urteil vom 4. Mai 2012 (2C_223/2011) wurde die von der EStV beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts vom 20. April 2011 aufgehoben. Im Weiteren wurde die Angelegenheit zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren an das Kantonsgericht zurückgewiesen.

E. 3 Gemäss § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassung- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 sowie Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 auferlegt das Kantonsgericht in Steuerstreitigkeiten die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei. Keine Verfahrenskosten zu entrichten haben die Vorinstanzen, ausser wenn die kantonalen Behörden gemäss dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 und die Gemeinden das Kantonsgericht in Anspruch nehmen (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO), was vorliegend nicht der Fall war. Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2012 durchgedrungen ist, gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- neu zulasten von A. .

E. 4 Gemäss § 21 Abs. 3 VPO sowie Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 kann bei Beschwerden in Steuersachen der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Vertreters bzw. einer Vertreterin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die ESTV zog im Verfahren vor dem Kantonsgericht keinen Vertreter bzw. keine Vertreterin bei. Die Kosten sind demnach wettzuschlagen.

E. 5 Im Übrigen wird die vorliegende Sache an das Steuergericht zurückgewiesen, damit dieses über die Verlegung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten sowohl des Rekurs-als auch des Einspracheverfahrens befindet. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden A. auferlegt. 2. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 3. Im Übrigen wird die Angelegenheit an das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht, zum Kostenentscheid zurückgewiesen. Präsidentin Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 19. September 2012 (810 12 226) Steuern und Kausalabgaben Kosten- und Entschädigungsfolge Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess , Gerichtsschreiber Markus Pachlatko Parteien Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV , Eigerstrasse 65, Postfach, 3003 Bern, Beschwerdeführerin gegen Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht) , Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft , Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin A. , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Thomas Wyler, Advokat Betreff Kosten- und Entschädigungsfolge / Direkte Bundessteuer 2005 (Urteil des Schweizerischen Bundesgericht vom 4. Mai 2012) Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Die Ehegatten A. und B. wohnten bis zum 15. März 2005 an der X. strasse 25 in C. . Am 10. Januar 2005 meldete sich B. (Ehemann) per 15. März 2005 bei der Gemeinde C. ab. Als neue Adresse gab er "Weltenbummler" an. Die Ehefrau verblieb dagegen bis 15. Februar 2007 in C. . Danach verlegte sie ihren Wohnsitz nach D. . In der definitiven Steuerveranlagung vom 17. November 2006 betreffend direkte Bundessteuer 2005 besteuerte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Steuerverwaltung) die Einkommens- und Vermögensteile des Ehemannes zusammen mit denjenigen der Ehefrau. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 13. März 2007 ab. Gegen diesen Entscheid rekurrierte die Ehefrau am 12. April 2007 beim Steuergericht des Kantons Basel-Landschaft (Steuergericht). Dieses hiess den Rekurs in seinem Entscheid vom 6. Juli 2007 teilweise gut, worauf die Steuerverwaltung beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsgericht (Kantonsgericht) am 5. November 2007 Beschwerde erhob. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 9. April 2008 ab. Auf die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) am 4. Juni 2008 gegen dieses Urteil erhobenen Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Februar 2009 nicht ein. Zur Begründung führte es ab, das Urteil des Kantonsgerichts stelle einen Zwischenentscheid dar, wobei die Voraussetzungen gemäss Art. 92 f. BGG zur Anfechtung eines solchen Entscheids nicht erfüllt seien. In Umsetzung des Urteils des Kantonsgerichts vom 9. April 2008 veranlagte die kantonale Steuerverwaltung die Ehefrau am 24. Juni 2008 neu und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2009. Die von der EStV betreffend die direkte Bundessteuer erhobenen Rechtsmittel wurden vom Steuergericht am 9. Juli 2010 und vom Kantonsgericht am 20. April 2011 abgewiesen. 2. Mit Urteil vom 4. Mai 2012 (2C_223/2011) wurde die von der EStV beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts vom 20. April 2011 aufgehoben. Im Weiteren wurde die Angelegenheit zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren an das Kantonsgericht zurückgewiesen. 3. Gemäss § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassung- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 sowie Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 auferlegt das Kantonsgericht in Steuerstreitigkeiten die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei. Keine Verfahrenskosten zu entrichten haben die Vorinstanzen, ausser wenn die kantonalen Behörden gemäss dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 und die Gemeinden das Kantonsgericht in Anspruch nehmen (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO), was vorliegend nicht der Fall war. Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2012 durchgedrungen ist, gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- neu zulasten von A. . 4. Gemäss § 21 Abs. 3 VPO sowie Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 kann bei Beschwerden in Steuersachen der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Vertreters bzw. einer Vertreterin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die ESTV zog im Verfahren vor dem Kantonsgericht keinen Vertreter bzw. keine Vertreterin bei. Die Kosten sind demnach wettzuschlagen. 5. Im Übrigen wird die vorliegende Sache an das Steuergericht zurückgewiesen, damit dieses über die Verlegung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten sowohl des Rekurs-als auch des Einspracheverfahrens befindet. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden A. auferlegt. 2. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 3. Im Übrigen wird die Angelegenheit an das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht, zum Kostenentscheid zurückgewiesen. Präsidentin Gerichtsschreiber